Informationsstelle für Vergabeausschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. Februar 2021, 12:39 Uhr
"Für den Bereich der bayerischen Staatsbauverwaltung wird eine verwaltungsinterne Ausschlussliste bei der Obersten Baubehörde geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass der Bieter nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen
- Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (StGB § 129),
- Geldwäsche (StGB § 261),
- Bestechung (StGB § 334),
- Vorteilsgewährung (StGB § 333),
- Erpressung (StGB § 253),
- Betrug (StGB § 263),
- Subventionsbetrug (StGB § 264),
- Kreditbetrug (StGB § 265b),
- Untreue (StGB § 266),
- Urkundenfälschung (StGB § 267),
- Fälschung technischer Aufzeichnungen (StGB § 268),
- Delikten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (StGB § 283 ff.),
- wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen (StGB § 298),
- Bestechung im geschäftlichen Verkehr (StGB § 299) oder
- Baugefährdung (StGB § 319) vorliegt.
Eine eindeutige Beweislage im Ermittlungsverfahren reicht aus, wenn danach kein vernünftiger Zweifel an der Verfehlung besteht, z.B. wenn ein Geständnis vorliegt. Vor der Ausschlussverfügung ist dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung ggf. mit mündlicher Anhörung gegeben. Die nachgeordneten Behörden sowie die sonstigen mit Bauaufgaben befassten Ressorts werden von Ausschlussverfügungen unterrichtet. In der Liste werden auch Unternehmen erfasst, die bei anderen öffentlichen Auftraggebern (z.B. Kommunen) Verfehlungen begehen. Diese Auftraggeber erhalten auf Anfrage auch die in der Liste erfassten Unternehmen benannt. Die Wiederzulassung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, wenn 1. personelle Konsequenzen bezüglich der involvierten Personen gezogen wurden (z.B. Entlassung, Versetzung o. Ä.),
2. organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die ein künftiges Fehlverhalten aller Voraussicht nach ausschließen (z.B. Innenrevision, Mitarbeiterverpflichtung, sonstige Maßnahmen im Rahmen eines Ethikmanagements o. Ä.),
3. der durch das Verhalten der Firma entstandene finanzielle Schaden beglichen wurde (in der Regel Schadenersatz),
4. eine gewisse Ausschlussdauer vergangen ist, die je nach Schwere der Verfehlung bemessen wird, in der Regel bis zu drei Jahren bei Baufirmen bzw. fünf bis zehn Jahre bei Planungsbüros, die als treuhänderischer Vertreter des öffentlichen Auftraggebers beteiligt waren.
Ein Ausschluss von Bauunternehmen erfolgt nicht, soweit eine rechtskräftige Verurteilung wegen der in Satz 3 genannten Taten länger als zwei Jahre zurückliegt.<ref>Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR) - 7.1.7 Informationsstelle für Vergabeausschlüsse</ref>
Normen
- Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR) - 7.1.7 Informationsstelle für Vergabeausschlüsse
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>