Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung: Unterschied zwischen den Versionen

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*einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder  
 
*einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder  
 
*einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
 
*einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 15. Juli 2013, 10:39 Uhr

Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss

  • ihm selbst,
  • seinem Ehegatten,
  • seinem Lebenspartner,
  • einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
  • einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

Normen