Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung: Unterschied zwischen den Versionen
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*einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. | *einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. | ||
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Version vom 15. Juli 2013, 10:39 Uhr
Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss
- ihm selbst,
- seinem Ehegatten,
- seinem Lebenspartner,
- einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
Normen
- Art. 49 GO Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
- § 1589 BGB Verwandtschaft
- § 1590 BGB Schwägerschaft