Beschlussfähigkeit des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen

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#sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß [[Ladung|geladen]] sind und  
 
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#die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
 
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==Siehe auch==
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==Normen==
 
==Normen==
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] Beschlussfähigkeit
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] Beschlussfähigkeit

Version vom 19. Juli 2013, 12:48 Uhr

Der Stadtrat ist nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn

  1. sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
  2. die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Siehe auch

Normen