Beschlussfähigkeit des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] Beschlussfähigkeit | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] Beschlussfähigkeit |
Version vom 19. Juli 2013, 12:48 Uhr
Der Stadtrat ist nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn
- sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
- die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Siehe auch
Normen
- Art. 47 Abs. 2 GO Beschlussfähigkeit