Beschlussfähigkeit des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Der Stadtrat ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] beschlussfähig, wenn | Der Stadtrat ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] beschlussfähig, wenn | ||
− | #sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und | + | #sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß [[Ladung|geladen]] sind und |
#die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. | #die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] Beschlussfähigkeit | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] Beschlussfähigkeit |
Version vom 15. Juli 2013, 10:09 Uhr
Der Stadtrat ist nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn
- sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
- die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Normen
- Art. 47 Abs. 2 GO Beschlussfähigkeit