Beschlussfähigkeit des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen
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− | #sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind | + | #sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und |
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Version vom 15. Juli 2013, 10:08 Uhr
Der Stadtrat ist nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn
- sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
- die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Normen
- Art. 47 Abs. 2 GO Beschlussfähigkeit