Politische Partei: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
* [[CSU Ortsverband Burgkunstadt]] und [[CSU Ortsverband Mainroth]] | * [[CSU Ortsverband Burgkunstadt]] und [[CSU Ortsverband Mainroth]] | ||
− | * [ | + | * [[Freie Wählergemeinschaft Burgkunstadt]] |
* [http://www.spd-burgkunstadt.de/ SPD Ortsverein Burgkunstadt] | * [http://www.spd-burgkunstadt.de/ SPD Ortsverein Burgkunstadt] | ||
Version vom 13. Juni 2016, 19:48 Uhr
In Burgkunstadt gibt es Ortsverbände folgender Parteien:
- CSU Ortsverband Burgkunstadt und CSU Ortsverband Mainroth
- Freie Wählergemeinschaft Burgkunstadt
- SPD Ortsverein Burgkunstadt
Nach § 3 PartG kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. § 3 PartG ergänzt jedoch nur die allgemeinen Vorschriften und verdrängt diese nicht. Eine passive Parteifähigkeit eines Ortsverbands lässt sich aus § 3 PartG indes nicht herleiten. Ortsverbände können nicht eingetragene Vereine sein. Verzichtet der Ortsverband auf eine eigene Kassenführung, könnte er nach Meinungen in der Literatur möglicherweise nicht rechtsfähig sein.
Nach § 54 S. 1 BGB finden auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) Anwendung. Der BGH hat mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und parteifähig ist. Es ist somit von der Vollrechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins auszugehen.
Im Zivilprozess bestimmt sich die Parteifähigkeit allgemein nach § 50 ZPO. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. § 50 Abs. 2 ZPO stellt für nicht rechtsfähige Vereine eine Sonderregelung dahingehend auf, dass diese verklagt werden können; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.