Ehe: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Juni 2016, 11:39 Uhr
"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." (GG Art. 6 Abs. 1)
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 1 GG sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie wie auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrecht<ref>BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 24, 119 [135]</ref>. Wie die Entscheidung vom 7. Oktober 1970<ref>BVerfGE 29, 166 [175 m. weit. Nachw.]</ref> ausdrücklich feststellt, enthält das Grundrecht als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit)."
Begriff
Grundgesetz (GG)
- "Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates<ref>vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; – 29, 166 [176]; – 62, 323 [330]; – 105, 313 [345]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 27.05.2008 - 1 BvL 10/05 Abs. 42</ref>
- "Ehe ist ... für das Grundgesetz die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft...".<ref>BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01; 1 BvF 2/01 Abs. 135 Abweichende Meinung der Richterin Haas zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01</ref>
Schutzrecht
Institutsgarantie
- " Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Welche Strukturprinzipien diese Institute bestimmen, ergibt sich zunächst aus der außerrechtlichen Lebensordnung. Beide Institute sind von Alters her überkommen und in ihrem Kern unverändert geblieben; insoweit stimmt der materielle Gehalt der Institutsgarantie aus Art. 6 Abs. 1 GG mit dem hergebrachten Recht überein. Ehe ist auch für das Grundgesetz die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft, und Familie ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen. Dieser Ordnungskern der Institute ist für das allgemeine Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein unantastbar. Doch erschöpft sich der institutionelle Gehalt des Art. 6 Abs. I GG hierin nicht. Es erschließen sich weitere wesentliche Elemente aus den besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Hier kommt vor allem das umfassende Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG in Betracht. Der Grundgesetzgeber ist von der Vereinbarkeit des Art. 6 mit Art. 3 Abs. 2 GG ausgegangen; das Bundesverfassungsgericht hat dies für Art. 6 Abs. 1 GG bereits ausgesprochen; danach sind Mann und Frau auch in Ehe und Familie gleichberechtigt<ref>BVerfGE 3; 225 [242]</ref>. Das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Ehe und Familie hat seine volle Bedeutung auch für die Ordnung des Verhältnisses der Eltern zu den Kindern. Art. 6 Abs. 2 GG bezeichnet Pflege und Erziehung der Kinder als "das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht". Schon aus der zwischen den Eltern bestehenden engen Gemeinschaft und ihrer gemeinsamen Verantwortung gegenüber dem Kinde folgt die Gleichstellung von Vater und Mutter auch im Verhältnis zu den Kindern. Da diese Verantwortung unteilbar ist, trifft sie die Eltern in gleicher Weise. Ihre Verpflichtung, in dieser Verantwortung füreinander einzutreten und einander zu ergänzen, ist wechselseitig; Vater und Mutter sind in Gleichordnung zu sittlicher Gemeinschaft verbunden."<ref>BVerfG, Urteil vom 29.07.1959 - 1 BvR 205/58; 1 BvR 332/58; 1 BvR 333/58; 1 BvR 367/58; 1 BvL 27/58; 1 BvL 100/58 Abs. 28-30</ref>
- "Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet als Institutsgarantie den Bestand der privatrechtlichen Einrichtung der Ehe und Familie; sie hält den rechtlichen Rahmen einer Lebensordnung (BVerfGE 6, 55 [72]) bereit, in der Mann und Frau sich in der Lebensgemeinschaft der Ehe finden und die sie zur Familiengemeinschaft weiterentwickeln können. Wegen dieser in der Ehe potenziell angelegten Elternschaft, die der Gemeinschaft von Eltern und Kind Stabilität verheißt, hat der Verfassungsgeber Ehe und Familie dem Schutz der Verfassung unterstellt."<ref>BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01; 1 BvF 2/01 Abs. 135 Abweichende Meinung der Richterin Haas zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01</ref>
Wertentscheidende Grundsatznorm
"Um der Bedeutung der Ehe für Familie und Gesellschaft willen enthält Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm überdies auch noch ein an den Staat gerichtetes Fördergebot<ref>BVerfGE 6, 55 [76]; stRspr</ref>, welches die Ausgestaltung und Fortentwicklung der Ehe durch den Gesetzgeber geprägt hat."<ref>BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01; 1 BvF 2/01 Abs. 135 Abweichende Meinung der Richterin Haas zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01</ref>
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Grundgesetz (GG)
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
Abgabenordnung (AO)
- AO § 52 Nr. 19
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 - Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
- BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaft
- BVerfG, Beschluss vom 27.05.2008 - 1 BvL 10/05 - Transsexuelle V
- BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 - Zweitwohnungsteuer
- BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01; 1 BvF 2/01: Lebenspartnerschaftsgesetz - "Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können."<ref>Amtlicher Leitsatz 3</ref>
- BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 - Ausländeradoption = BVerfGE 80, 81 [92])
- BVerfG, Beschluss vom 04.05.1971 - 1 BvR 636/68 - Spanier = BVerfGE 31, 58 [69 f.];
- BVerfG, Urteil vom 29.07.1959 - 1 BvR 205/58; 1 BvR 332/58; 1 BvR 333/58; 1 BvR 367/58; 1 BvL 27/58; 1 BvL 100/58 - Elterliche Gewalt = BVerfGE 10, 59 [66 f.]
- BVerfG, Urteil vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 - Steuersplitting = BVerfGE 6, 55
Publikationen
Lehrbücher
- Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Kapitel 10 (Position 7589)
Fachartikel
Zitate
- "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen GG Art. 6 Abs. 1."<ref>BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />