Erwachsenenbildung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn dieses Gesetzes sind nur solche, die in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden ausschließlich Bildungsaufgaben nach Art. 1 erfüllen.2Einrichtungen, die überwiegend einem fachlichen Spezialgebiet dienen, Einrichtungen des Sports, Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe und verwaltungs- oder betriebsinterne berufliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind nicht Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn dieses Gesetzes.3Zu den Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn dieses Gesetzes gehören ferner nicht die Massenmedien, Fernlehrinstitute, Bibliotheken, Einrichtungen der allgemeinen Kultur- und Kunstpflege, der Brauchtums- und Heimatpflege, Einrichtungen, die überwiegend der Unterhaltung dienen und alle ähnlichen Einrichtungen. ({{BayErwBiFoeG 3 Abs. 2})<noinclude> | ||
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Version vom 11. Juni 2016, 09:45 Uhr
Erwachsenenbildung (Weiterbildung) ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Hauptbereich des Bildungswesens. Sie verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule oder in der Berufsausbildung erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern; ihr Bildungsangebot erstreckt sich auf persönliche, gesellschaftliche, politische und berufliche Bereiche. Sie ermöglicht dadurch den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewußten Handelns. Sie fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten. (BayErwBiFoeG Art. 1)
Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn dieses Gesetzes sind nur solche, die in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden ausschließlich Bildungsaufgaben nach Art. 1 erfüllen.2Einrichtungen, die überwiegend einem fachlichen Spezialgebiet dienen, Einrichtungen des Sports, Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe und verwaltungs- oder betriebsinterne berufliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind nicht Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn dieses Gesetzes.3Zu den Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn dieses Gesetzes gehören ferner nicht die Massenmedien, Fernlehrinstitute, Bibliotheken, Einrichtungen der allgemeinen Kultur- und Kunstpflege, der Brauchtums- und Heimatpflege, Einrichtungen, die überwiegend der Unterhaltung dienen und alle ähnlichen Einrichtungen. ({{BayErwBiFoeG 3 Abs. 2})
Normen
Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung
- BayErwBiFoeG Art. 1 Begriff und Aufgaben der Erwachsenenbildung
- BayErwBiFoeG Art. 2 Staatliche Förderung
- BayErwBiFoeG Art. 3 Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 4 Pos. 6584 (Ziffer 1.3.3) Erwachsenenbildung