Bereithaltung von Vordrucken: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2016, 07:23 Uhr
Normen
- GO Art. 58 Abs. 3: Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, haben die Gemeinden bereitzuhalten.