Entgegennahme von Anträgen auch an andere Behörden: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GO 58}} Abs. 2: Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.
  
 
==Siehe auch==
 
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2016, 07:22 Uhr

Normen

  • GO Art. 58 Abs. 2: Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.

Siehe auch