Ermächtigungsgrundlage: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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==={{BVerfG}}===
  
 
* {{BVerfG 2 BvF 1/71}} = [[BVerfGE 34, 9]] - [[Besoldungsvereinheitlichung]]: Von einer [[Ermächtigung]] kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt. Die ermächtigende Norm muß also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann.<ref>Seite 21 Abs. 72</ref>
 
* {{BVerfG 2 BvF 1/71}} = [[BVerfGE 34, 9]] - [[Besoldungsvereinheitlichung]]: Von einer [[Ermächtigung]] kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt. Die ermächtigende Norm muß also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann.<ref>Seite 21 Abs. 72</ref>
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==={{BayVerfGH}}===
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* {{BayVerfGH 19-VII-72}}: Eine [[Ermächtigung]] muss vor Erlass einer auf ihr beruhenden Norm inkraftgetreten sein.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 7. Juni 2016, 11:21 Uhr

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>