Ermächtigungsgrundlage: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
+ | |||
+ | ==={{BVerfG}}=== | ||
* {{BVerfG 2 BvF 1/71}} = [[BVerfGE 34, 9]] - [[Besoldungsvereinheitlichung]]: Von einer [[Ermächtigung]] kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt. Die ermächtigende Norm muß also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann.<ref>Seite 21 Abs. 72</ref> | * {{BVerfG 2 BvF 1/71}} = [[BVerfGE 34, 9]] - [[Besoldungsvereinheitlichung]]: Von einer [[Ermächtigung]] kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt. Die ermächtigende Norm muß also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann.<ref>Seite 21 Abs. 72</ref> | ||
+ | |||
+ | ==={{BayVerfGH}}=== | ||
+ | |||
+ | * {{BayVerfGH 19-VII-72}}: Eine [[Ermächtigung]] muss vor Erlass einer auf ihr beruhenden Norm inkraftgetreten sein. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 7. Juni 2016, 11:21 Uhr
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Urteil vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 = BVerfGE 34, 9 - Besoldungsvereinheitlichung: Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt. Die ermächtigende Norm muß also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann.<ref>Seite 21 Abs. 72</ref>
Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)
- BayVerfGH, Entscheidung vom 24.05.1973 - 19-VII-72: Eine Ermächtigung muss vor Erlass einer auf ihr beruhenden Norm inkraftgetreten sein.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>