Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen [[Gemeinderatsbeschluss|Gemeinderatsbeschlusses]] ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html § 10 Abs. 1 BauGB] als [[Satzung]].
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Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__8.html § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB]</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen [[Gemeinderatsbeschluss|Gemeinderatsbeschlusses]] ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html § 10 Abs. 1 BauGB] als [[Satzung]].
  
 
==Normen==
 
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Version vom 11. Juli 2013, 18:50 Uhr

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung<ref>§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

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Fußnoten

<references />