Berechtigte Ansprüche einzelner (Ausschluss der Öffentlichkeit): Unterschied zwischen den Versionen
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*** Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6.12.1994 – IB1-1413.14/1 | *** Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6.12.1994 – IB1-1413.14/1 | ||
*** Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 01.02.1985 - IB1–3002–4/16 (84) | *** Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 01.02.1985 - IB1–3002–4/16 (84) | ||
− | * Nichtöffentlich zu behandeln: Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. [[Bonität]], [[Zuverlässigkeit]], [[Kalkulation]], namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 239 f.</ref> | + | * Nichtöffentlich zu behandeln: Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. [[Bonität]], [[Zuverlässigkeit]], [[Kalkulation]], namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor [[beschränkte Ausschreibung|beschränkten Ausschreibungen]]<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 239 f.</ref> |
====einzelfallbezogene Abgabeangelegenheiten==== | ====einzelfallbezogene Abgabeangelegenheiten==== |
Version vom 9. Mai 2016, 21:01 Uhr
Persönliche Verhältnisse
"Berechtigte Ansprüche Einzelner sind private oder öffentliche Rechte, aber auch rechtlich geschützte oder anerkannte Interessen einzelner Personen oder Personengemeinschaften. Sie können z.B. darin bestehen, dass
- das Einkommen,
- die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse,
- die wirtschaftlichen Belastungen oder
- die Geschäftsbeziehungen Einzelner
nicht öffentlich bekannt werden.
Datenschutz
Insbesondere datenschutzrechtliche Vorschriften, v.a. BayDSG Art. 19 sind hier zu beachten."<ref>Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2</ref>
"Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, z.B. einer Ruf- oder Geschäftsschädigung genügt; so kann es den anerkannten Interessen des Einzelnen bereits zuwiderlaufen, wenn Dritte von der Angelegenheit erfahren können. Entscheidend ist, ob eine solche Gefahr im objektiven Sinne, d.h. nicht dem subjektiven Empfinden der Betroffenen nach besteht<ref>vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, 10.52 Rd.-Nr. 8</ref>. Bereiche, bei denen typischerweise berechtigte Ansprüche Einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegen stehen, sind insbesondere
Personalangelegenheiten
- Einstellungen
- Beförderungen
- Höhergruppierungen
- Entlassungen
- Kündigungen
- Dienstordnungsangelegenheiten<ref>zitiert nach Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung </ref>
Grundstücksgeschäfte/ Grundstücksangelegenheiten
- nur bei Hinzutreten weiterer Kriterien<ref>Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung</ref>
Vergabeangelegenheiten
- Grundsatz: Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Auch Bieternamen und Angebotsgesamtpreise können dabei wohl genannt werden.<ref>näher v. Bechtolsheim/Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; s. auch Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359; s. ferner BayVGH, BayVBl 1989, 81 und BVerwG, BayVBl 1990, 157</ref>
- Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt in einem Schreiben vom 31.10.1991<ref>Schreiben d. Bayer. Innenministeriums vom 31.10.1991 - IB1-3001-1/4 (91 )</ref> aus:
- "nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung. für ·den Freistaat Bayern {GO) und Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern sind die Sitzungen des Gemeinderats bzw. Kreistags (LKrO) öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl· der Allgemeinheit oder auf berechtigte AnspfÜche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der· Gemeinderat bzw. der Kreistag in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalles. Die Gemeindeordnung kann zwar allgemein für bestimmte Arten von Gegenständen (wie etwa Grundstücks-, Personal- oder Sparkassenangelegenheiten) grundsätzlich nichtöffentliche Sitzungen vorsehen (vgl. § 23 Abs. 1 der Mustergeschäftsordnung des Gemeinderats). Es ist jedoch zu beachten, daß im Einzelfall wegen fehlender Voraussetzungen die Öffentlichkeit möglicherweise nicht ausgeschlossen werden kann. Ergeben sich insoweit Zweifel, so ist trotz der allgemeinen Bestimmung in der Geschäftsordnung eine Entscheidung für den Einzelfall zu treffen, die dann Vorrang hat<ref>Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Stand März 1990, Anm. 5 zu Art. 52</ref>. Die Vorschriiten der Gemeindeordnung und Landkreisordnung gehen den Regeln der VOB und der VOL, die ihrer Rechtsnatur nach keine Rechtsnormen sind, vor. Der in Art. 52 Abs. 2 GO, Art. 46 Abs. 2 LKrO festgelegte Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderats- bzw. Kreistagssitzungen gilt daher auch für die Beratung und Beschlussfassung über Vergaben nach der VOL und nach der VOB. Ein Ausschluß der Öffentlichkeit kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn im Einzelfall auch Fragen der persönlichen Verhältnisse eines Bieters, etwa seine Bonität. etc, erörtert warden."<ref> Quelle: Schreiben d. Bayer. Innenministeriums vom 31.10.91 - IB1-3001-1/4 (91 ) Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden</ref>
- Ausnahme: vgl. VOB/A § 25 Abs. 2 Nr. 1: "Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen."
- Ausnahmen bei VOL:
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6.12.1994 – IB1-1413.14/1
- Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 01.02.1985 - IB1–3002–4/16 (84)
- Nichtöffentlich zu behandeln: Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. Bonität, Zuverlässigkeit, Kalkulation, namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 239 f.</ref>
einzelfallbezogene Abgabeangelegenheiten
z.B.
- Stundung
- Erlass
- Niederschlagung<ref>zitiert nach Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung </ref><ref>Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben</ref>
Sparkassenangelegenheiten<ref>Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2</ref>
Ausschluss eines Stadtratsmitglieds aus dem Stadtrat<ref>vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung</ref>
Angelegenheiten der Rechnungsprüfung<ref>so VG Gelsenkirchen, VR 1983, 393</ref> mit Ausnahme der Entlastungsentscheidung<ref>vgl. von Arnim, Gemeindehaushalt 1981, 258 ff.</ref>
Fußnoten
<references/>