Bauantrag: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.2Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, mit ihrer Stellungnahme unverzüglich bei der Bauaufsichtsbehörde vor.3Die Gemeinden können die Ergänzung oder Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Bauanträge verlangen. ({{BayBO 64}} Abs. 1) | ||
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Version vom 9. Mai 2016, 08:42 Uhr
Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.2Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, mit ihrer Stellungnahme unverzüglich bei der Bauaufsichtsbehörde vor.3Die Gemeinden können die Ergänzung oder Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Bauanträge verlangen. (BayBO Art. 64 Abs. 1)
Muster
Normen
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 216 ff. ("Die Behandlung des Bauantrags in der Gemeinderatssitzung")