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* {{BVerwG 4 C 9.11}} - Stichworte: [[Außenbereich]]; [[landwirtschaftlicher Betrieb]]; [[Nebenerwerbsbetrieb]]; [[Schafzucht]]; [[Dauerhaftigkeit]]; [[Nachhaltigkeit]]; [[Nachweis]]; [[Gewinnerzielung]]; [[Gesamtschau]]. Leitsatz: Der nach {{BauGB 35}} Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist.
  
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* {{BVerwG 4 C 9.11}} - Stichworte: [[Außenbereich]]; [[landwirtschaftlicher Betrieb]]; [[Nebenerwerbsbetrieb]]; [[Schafzucht]]; [[Dauerhaftigkeit]]; [[Nachhaltigkeit]]; [[Nachweis]]; [[Gewinnerzielung]]; [[Gesamtschau]]. Leitsatz: Der nach {{BauGB 35}} Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist.
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[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>

Version vom 24. Februar 2021, 23:48 Uhr

Normen

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Fußnoten

<references/>