Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BauGB 124}} [[Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot]]: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des {{BauGB 30}} Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
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* {{BauGB 124}} [[Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot]]: Hat die Gemeinde einen [[Qualifizierter Bebauungsplan|Bebauungsplan]] im Sinne des {{BauGB 30}} Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
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==Siehe auch==
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* [[Qualifizierter Bebauungsplan]]
  
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
 
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 5. Mai 2016, 21:50 Uhr

Normen

Siehe auch