Bauweise: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
===[[Geschlossene Bauweise]]=== | ===[[Geschlossene Bauweise]]=== | ||
+ | |||
+ | {{:Geschlossene Bauweise}} | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 5. Mai 2016, 21:13 Uhr
Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (BauNVO § 22 Abs. 1)
Arten
Offene Bauweise
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind. (BauNVO § 22 Abs. 2)
Geschlossene Bauweise
In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. (BauNVO § 22 Abs. 3)
Normen
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 157 f.
Siehe auch
[[Kategorie:Kommunalrecht]