Politische Partei: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Nach § 3 PartG kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. § 3 PartG ergänzt jedoch nur die allgemeinen Vorschriften und verdrängt diese nicht. Eine passive Parteifähigkeit eines Ortsverbands lässt sich aus § 3 PartG indes nicht herleiten. | + | Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__3.html § 3 PartG] kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. § 3 PartG ergänzt jedoch nur die allgemeinen Vorschriften und verdrängt diese nicht. Eine passive Parteifähigkeit eines Ortsverbands lässt sich aus § 3 PartG indes nicht herleiten. |
Ortsverbände können nicht eingetragene Vereine sein. Verzichtet der bOrtsverband auf eine eigene Kassenführung, könnte er nach Meinungen in der Literatur möglicherweise nicht rechtsfähig sein. | Ortsverbände können nicht eingetragene Vereine sein. Verzichtet der bOrtsverband auf eine eigene Kassenführung, könnte er nach Meinungen in der Literatur möglicherweise nicht rechtsfähig sein. | ||
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Version vom 5. Juli 2013, 18:50 Uhr
In Burgkunstadt gibt es Ortsverbände folgender Parteien:
- CSU Ortsverband Burgkunstadt
- Freie Wählergemeinschaft Ortsverband Burgkunstadt
- SPD Ortsverein Burgkunstadt
Nach § 3 PartG kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. § 3 PartG ergänzt jedoch nur die allgemeinen Vorschriften und verdrängt diese nicht. Eine passive Parteifähigkeit eines Ortsverbands lässt sich aus § 3 PartG indes nicht herleiten. Ortsverbände können nicht eingetragene Vereine sein. Verzichtet der bOrtsverband auf eine eigene Kassenführung, könnte er nach Meinungen in der Literatur möglicherweise nicht rechtsfähig sein.
Nach § 54 S. 1 BGB finden auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) Anwendung. Der BGH hat mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und parteifähig ist. Es ist somit von der Vollrechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins auszugehen.
Im Zivilprozess bestimmt sich die Parteifähigkeit allgemein nach § 50 ZPO. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. § 50 Abs. 2 ZPO stellt für nicht rechtsfähige Vereine eine Sonderregelung dahingehend auf, dass diese verklagt werden können; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.