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* {{BVerwG 4 C 55.81}}: 1. Ein Kleingartengebiet wird nicht dadurch zu einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. § 34 I BBauG, daß die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind. 2. Lauben, die größer sind, als für die kleingärtnerische Nutzung erforderlich, sind nach § 35 II, III BBauG unzulässig, weil sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. 3. Die Beschränkung der zulässigen Höhe von Lauben auf Maße, die es ausschließen, daß Aufenthaltsräume eingerichtet werden können, die den landesbaurechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe entsprechen, steht im Einklang mit § 3 II BKleingG.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BVerwG 4 C 55.81}}: 1. Ein Kleingartengebiet wird nicht dadurch zu einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. § 34 I BBauG, daß die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind. 2. Lauben, die größer sind, als für die kleingärtnerische Nutzung erforderlich, sind nach § 35 II, III BBauG unzulässig, weil sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. 3. Die Beschränkung der zulässigen Höhe von Lauben auf Maße, die es ausschließen, daß Aufenthaltsräume eingerichtet werden können, die den landesbaurechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe entsprechen, steht im Einklang mit § 3 II BKleingG.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
Version vom 5. Mai 2016, 08:00 Uhr
Normen
- BauGB § 35 Bauen im Außenbereich
- BauGB § 201 Begriff der Landwirtschaft
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10
- BVerwG, Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00: Ein Sportplatz stellt keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1 her, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen (hier: Kassenhäuschen, Flutlichtmasten) vorhanden sind.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 = NJW 1984, 1576: 1. Ein Kleingartengebiet wird nicht dadurch zu einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. § 34 I BBauG, daß die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind. 2. Lauben, die größer sind, als für die kleingärtnerische Nutzung erforderlich, sind nach § 35 II, III BBauG unzulässig, weil sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. 3. Die Beschränkung der zulässigen Höhe von Lauben auf Maße, die es ausschließen, daß Aufenthaltsräume eingerichtet werden können, die den landesbaurechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe entsprechen, steht im Einklang mit § 3 II BKleingG.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 162 f.
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>