Vergabe: Unterschied zwischen den Versionen

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===Verwaltungsvorschriften===
 
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* [https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_rs_20080424.pdf Schreiben der Obersten Baubehörde im Staatsminister ium des Innern vom 22.04.2008 - Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich]
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 18. Juni 2016, 13:53 Uhr

Der Vergabe von Aufträgen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1). Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bekanntgibt (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2).<ref>Siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)</ref>

Normen

Verordnungen

KommHV-Kameralistik

KommHV-Doppik

Verwaltungsvorschriften

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 157
  • Zu Strafbarkeitsrisiken fehlerhafter Vergaben öffentlicher Aufträge siehe Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 192 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>