Betretungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Betretungs- und Besichtigungsrechte sind keine [[Durchsuchung]]en.<ref>{{BVerfG 1 BvR 280/66}} Abs. 58</ref>
 
Betretungs- und Besichtigungsrechte sind keine [[Durchsuchung]]en.<ref>{{BVerfG 1 BvR 280/66}} Abs. 58</ref>
  
In einer Reihe von Gesetzen ist den Behörden der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung - wie namentlich den Handwerkskammern in § 17 Abs. 2 HandwO - das Recht eingeräumt, zu Kontrollzwecken [[Geschäftsraum|Geschäftsräume]] zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen verschiedener Art vorzunehmen. Dieses ist zwar "nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <73 ff.>)</ref>. Allerdings müssen auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von Verfassungs wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Beeinträchtigung des [[Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung|Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung]] auszuschließen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <77> )</ref>."<ref> {{BVerfG 1 BvR 2138/05}} Abs. 27</ref>
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In einer Reihe von Gesetzen ist den Behörden der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung - wie namentlich den Handwerkskammern in § 17 Abs. 2 HandwO - das Recht eingeräumt, zu Kontrollzwecken '''[[Geschäftsraum|Geschäftsräume]]''' zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen verschiedener Art vorzunehmen. Dieses ist zwar "nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <73 ff.>)</ref>. Allerdings müssen auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von Verfassungs wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Beeinträchtigung des [[Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung|Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung]] auszuschließen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <77> )</ref>."<ref> {{BVerfG 1 BvR 2138/05}} Abs. 27</ref>
  
 
Zunächst ist eine besondere gesetzliche Vorschrift notwendig, die zum Betreten der Räume ermächtigt.<ref> {{BVerfG 1 BvR 2138/05}} Abs. 28</ref>
 
Zunächst ist eine besondere gesetzliche Vorschrift notwendig, die zum Betreten der Räume ermächtigt.<ref> {{BVerfG 1 BvR 2138/05}} Abs. 28</ref>

Version vom 1. Mai 2016, 11:48 Uhr

GG Art. 13 Abs. 1 "erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich. Die Verfassungsnorm soll die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>)</ref>".<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 26</ref>

Betretungs- und Besichtigungsrechte sind keine Durchsuchungen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 Abs. 58</ref>

In einer Reihe von Gesetzen ist den Behörden der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung - wie namentlich den Handwerkskammern in § 17 Abs. 2 HandwO - das Recht eingeräumt, zu Kontrollzwecken Geschäftsräume zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen verschiedener Art vorzunehmen. Dieses ist zwar "nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <73 ff.>)</ref>. Allerdings müssen auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von Verfassungs wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Beeinträchtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuschließen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <77> )</ref>."<ref> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 27</ref>

Zunächst ist eine besondere gesetzliche Vorschrift notwendig, die zum Betreten der Räume ermächtigt.<ref> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 28</ref>

Diese Vorschrift muss auch dem weiteren Erfordernis genügen,


Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 101 Abs. 1 (Befugnisse der Gewässeraufsicht): Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
  1. Gewässer zu befahren,
  2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
  3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,
  4. Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
  5. Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
  6. jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 4 und 5 gehören.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 5 eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 24 Abs. 3: In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. (siehe hierzu BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2007 - 15-VII-06: GO Art. 24 Abs. 3 ist - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die Einschränkungen zu ergänzen, die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden GG Art. 13 Abs. 7 ergeben.)<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Ortsrecht

Mustersatzungen

  • Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2012  Az.: IB1-1405.12-5 § 20
  • Mustersatzung (EWS) § 20: (1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt. (EWS)

Stadt Burgkunstadt

Geltendes Recht
de lege ferenda

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>