Betretungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. Mai 2016, 09:01 Uhr
GG Art. 13 Abs. 1 "erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich. Die Verfassungsnorm soll die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>)</ref>".<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 26</ref>
Betretungs- und Besichtigungsrechte sind keine Durchsuchungen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 Abs. 58</ref>
In einer Reihe von Gesetzen ist den Behörden der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung - wie namentlich den Handwerkskammern in § 17 Abs. 2 HandwO - das Recht eingeräumt, zu Kontrollzwecken Geschäftsräume zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen verschiedener Art vorzunehmen. Dieses ist zwar "nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <73 ff.>)</ref>. Allerdings müssen auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von Verfassungs wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Beeinträchtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuschließen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <77> )</ref>."<ref> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 27</ref>
Zunächst ist eine besondere gesetzliche Vorschrift notwendig, die zum Betreten der Räume ermächtigt.<ref> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 28</ref>
Diese Vorschrift muss auch dem weiteren Erfordernis genügen,
- den Zweck des Betretens,
- den Gegenstand und
- den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen zu lassen.<ref> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 28</ref>
Normen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 - Betriebsbetretungsrecht
- BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 = BVerfGE 32, 54 - Betriebsbetretungsrecht
- BVerfGE 90, 22 - Generelle Vernachlässigung von Grundrechten
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006 - 4 B 36.06 -
- BVerwG, Urteil vom 05.11.1987 - 3 C 52.85 - Betriebsbetretungsrecht
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 101 Abs. 1
Ortsrecht
Mustersatzungen
Stadt Burgkunstadt
Siehe auch
Fußnoten
<references/>