Betretungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | {{GG 13}} Abs. 1 "erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich. Die Verfassungsnorm soll die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>)".<ref>{{BVerfG 1 BvR 2138/05}} Abs. 26</ref> | ||
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Version vom 1. Mai 2016, 08:31 Uhr
GG Art. 13 Abs. 1 "erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich. Die Verfassungsnorm soll die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>)".<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 26</ref>
Normen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 - Betriebsbetretungsrecht
- BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - Betriebsbetretungsrecht
- BVerfGE 90, 22 - Generelle Vernachlässigung von Grundrechten
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006 - 4 B 36.06 -
- BVerwG, Urteil vom 05.11.1987 - 3 C 52.85 - Betriebsbetretungsrecht