Wirtschaftliches Unternehmen: Unterschied zwischen den Versionen
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1. ein [[öffentlicher Zweck]] das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung und Art. 57 dieses Gesetzes erfüllen will, | 1. ein [[öffentlicher Zweck]] das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung und Art. 57 dieses Gesetzes erfüllen will, | ||
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3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind, | 3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind, | ||
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==[[Rechnungsprüfung]]== | ==[[Rechnungsprüfung]]== |
Version vom 22. April 2016, 20:57 Uhr
Arten
Die Stadt Burgkunstadt kann nach Art. 86 GO Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
Eigenbetrieb
selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts
Hilfsbetriebe (sog. Regiebetriebe)
z.B. Bauhof
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Stadt darf nach GO Art. 87 Abs. 1 ein Unternehmen im Sinn von GO Art. 86 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
1. ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung und Art. 57 dieses Gesetzes erfüllen will,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
4. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Rechnungsprüfung
Es wird empfohlen, bereits bei der Errichtung gemeindlicher Unternehmen umfassende Prüf- und Kontrollmeachnismen etwa zugunsten der Rechnungsprüfung vorzusehen bzw. diese nachträglich zu ergänzen<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 70 ff., 72 mit Formulierungsvorschlag</ref>.
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
1. Abschnitt Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte
a) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse (Art. 30–33)
- GO Art. 32 Abs. 2 Nr. 7
Dritter Teil Gemeindewirtschaft
4. Abschnitt Gemeindliche Unternehmen
- GO Art. 86 Rechtsformen
- GO Art. 87 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
- GO Art. 95 Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen
- GO Art. 96 Anzeigepflichten
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 21.03.1995 - 1 B 211.94 - Privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
- BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 - I C 24.69 = BVerwGE 39, 329 - Bestattungswesen, wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 85 ff.
Siehe auch
- Daseinsvorsorge
- citizen value
- Gemeinwohl
- Rechnungsprüfung
- Privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
- Berufsfreiheit
Fußnoten
<references />