Wasserversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Privatisierung der Trinkwasserversorgung==
 
==Privatisierung der Trinkwasserversorgung==
  
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03]</ref>
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Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei [[öffentliche Einrichtungen|öffentlichen Einrichtungen]] der Gemeinde zulässig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03]</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 18. Juni 2013, 12:34 Uhr

Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgabe), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.

Privatisierung der Trinkwasserversorgung

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>

Siehe auch

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />