Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HHV) vom 09.04.1998: Unterschied zwischen den Versionen
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(3) Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet. | (3) Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet. | ||
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Als Kampfhunde im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 gelten Hunde, die aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren anzusehen sind. | Als Kampfhunde im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 gelten Hunde, die aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren anzusehen sind. | ||
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Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der Spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen uSW.). | Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der Spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen uSW.). | ||
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Von § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen: | Von § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen: |
Version vom 20. April 2016, 09:30 Uhr
Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HHV) yom 09.04.1998
in der Fassung der 1. Anderungsverordnung vom 03.05.2004
Aufgrund des Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) – erlässt die Stadt Burgkunstadt, Landkreis Lichtenfels, folgende Verordnung:
§ 1 Verbote
(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat die so zu tun, dass andre nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
(2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde auf allen innerörtlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen sowie in der Umgebung von Kindergärten, Schulen, Altersheimen und ähnlichen Einrichtungen stets an einer reißfesten Leine von einer Person, die den Hund – auch körperlich – stets unter Kontrolle halten kann, zu führen. Die Leine darf höchstens 1,50 Meter lang sein.
(3) Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.
§ 2 Begriffsdefinition
Als Kampfhunde im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 gelten Hunde, die aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren anzusehen sind.
a) Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinan der oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American-Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
b) Bei den nachfolgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Buchstabe a) erfassten Hunden.
c) Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
(2) Als große Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 sind Hunde zu verstehen, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Zu den großen Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Husky, Dobermann und Deutsche Dogge. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen, Grünanlagen sind alle Flächen, die mit Rasen, Blumen oder Gehölzen bestanden sind, gärtnerisch gepflegt werden und die die Stadt der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat.
(3) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z. B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen u. ä. aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze und sogenannte Aktivspielplätze.
Kinderspielplätze sind nicht nur solche, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, sondern auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der Spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen uSW.).
§ 3 Ausnahmen=
Von § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
a) Blindenführhunde,
b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz,
c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehene Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie
e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert,
f) Hunde, die als Jagdhunde ausgebildet sind.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als dafür verantwortliche Person
1. entgegen § 1 Abs. 2 dieser Verordnung einen Kampfhund oder großen Hund auf innerörtlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen sowie in der Umgebung von Kindergärten, Schulen, Altersheimen und ähnlichen Einrichtungen umherlaufen lässt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten bzw. das Tier in den o.g. Bereichen von einer Person unangeleint ausführen lässt oder von einer Person angeleint ausführen lässt, welche nicht in der Lage ist, den Hund im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu beherrschen;
2. entgegen § 1 Abs. 3 dieser Verordnung einen Kampfhund oder großen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung trat am 01.05.1998 in Kraft. Die 1. Anderungsverordnung trat am 04.05.2004 in Kraft.
Burgkunstadt, den 23.07.2010
Stadt Burgkunstadt
Heinz Petterich
Erster Bürgermeister