Wasserversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stadt Burgkunstadt ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt57 Art. 57 Abs. 2 GO] unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit '''verpflichtet''' ([[Pflichtaufgaben|Pflichtaufgabe]]), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit [[Trinkwasser]] herzustellen und zu unterhalten.  
 
Die Stadt Burgkunstadt ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt57 Art. 57 Abs. 2 GO] unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit '''verpflichtet''' ([[Pflichtaufgaben|Pflichtaufgabe]]), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit [[Trinkwasser]] herzustellen und zu unterhalten.  
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==Privatisierung der Trinkwasserversorgung==
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Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03]</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
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*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1759159&id2=64066&id3=9011&file=2091-1295000703.pdf Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-WAS) vom 08.12.2010]
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1759159&id2=64066&id3=9011&file=2091-1295000703.pdf Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-WAS) vom 08.12.2010]
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1759160&id2=64066&id3=9011&file=2091-1370248390.pdf Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) der Stadt Burgkunstadt vom 11.04.2013]
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1759160&id2=64066&id3=9011&file=2091-1370248390.pdf Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) der Stadt Burgkunstadt vom 11.04.2013]
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==Rechtsprechung==
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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03]
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==Fußnoten==
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Version vom 18. Juni 2013, 12:33 Uhr

Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgabe), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.

Privatisierung der Trinkwasserversorgung

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>

Siehe auch

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />