Ladungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25 Abs. 4 Satz 1]] der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]]  
 
Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25 Abs. 4 Satz 1]] der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]]  
  
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sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).
 
sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).

Version vom 11. April 2016, 21:27 Uhr

Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

5 Tage;

sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).

Normen

Siehe auch