Wasserversorgung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | *[[Pflichtaufgaben]] | ||
+ | *[[eigener Wirkungskreis]] |
Version vom 17. Juni 2013, 14:18 Uhr
Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgabe), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.