Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen

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2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten. <span style="color:green;">Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.</span>
 
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten. <span style="color:green;">Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.</span>
  
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. <span style="color:green;">Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.</span>
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3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, in geheimer Wahl gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. <span style="color:green;">Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.</span>
  
 
4. Dem Gesamtvorstand können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 3 BeisitzerInnen zugeordnet werden.
 
4. Dem Gesamtvorstand können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 3 BeisitzerInnen zugeordnet werden.

Version vom 8. März 2013, 09:22 Uhr

Entwurf

Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Name,Sitz, Geschäftsjahr)

1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Burgkunstadt.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."
3. Der Sitz des Vereins ist Burgkunstadt.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck)

Der Verein verfolgt als kommunale Wählervereinigung einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne des § 5 Abs.1, Nr. 7 Körperschaftssteuergesetz (KStG).

Der Zweck des Vereins ist

(1) Stichpunkte:

a) Aufstellung einer überparteilichen, ungebundenen Stadtratsliste
b) Unterstützung der Stadträte bei ihrer Arbeit, insbesondere bei Sachthemen, bei rechtlichen Verfahrensfragen und bei Fragen des allgemeinen Kommunalrechts
c) rechtzeitige und ausführliche Information der BürgerInnen in kommunalen Angelegenheiten (für mehr Transparenz und echte Bürgerbeteiligung)
d) Unterstützung der Stadtverwaltung bei der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für öffentliche bzw. nicht-öffentliche Stadtratsssitzungen,
e) regional tätig, hauptsächlich für Burgkunstadter Angelegenheiten mit den Schwerpunkten Soziales, Familie, nachhaltige Entwicklung ...
f) die Förderung von Bildung im Bereich der Kommunalpolitik;
g) Entwicklung kommunalpolitischer Konzepte für Burgkunstadt, insbesondere die Stadtentwicklung;
h) Durchführung von Projekten mit kommunalpolitischem Bezug in Burgkunstadt;
i) der Erhalt und die Wiederaneignung von Gemeingütern durch die Stadt Burgkunstadt und die Burgkunstadter Bürgerschaft;
j) die Aufstellung und Unterstützung von Listen für Kommunalwahlen in Burgkunstadt
k) Förderung von Lokaljournalismus mit Bezug zu Burgkunstadt sowie lokaler Nachwuchsjournalisten

Der satzungsmäßige Bezug zu Burgkunstadt ist auch gegeben bei regionalen und überregionalen Themen und Projekten, soweit die Stadt Burgkunstadt oder ihre Bürgerschaft nicht nur unwesentlich betroffen sind.

(2) Der Bürgerverein Burgkunstadt ist zugleich eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Burgkunstadt, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Er übt seine Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Der Bürgerverein Burgkunstadt gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

...

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 5 (Mitgliedschaft)

1. Stimmberechtigtes<ref>Anmerkung MD: Die Unterscheidung halte ich wegen der gleichzeitigen Wählergruppe für wichtig, um Abgrenzungskonflikten vorzubeugen</ref>Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,

* die als Einwohner der Stadt Burgkunstadt nach den Vorschriften des Bayerischen Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt ist oder
* in Burgkunstadt geboren ist oder
* mindestens 10 Jahre in Burgkunstadt gelebt hat oder 2 Jahre reichen auch.

2. Mitglied ohne Stimmrecht werden kann auch

* jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Altenkunstadt oder Weismain hat oder
* jede juristische Person, die ihren Sitz in Burgkunstadt, Altenkunstadt oder Weismain hat

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder in Textform (§ 126b BGB) verfasstem<ref>abgeänderte Mustersatzung</ref> Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen oder in Textform verfassten Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn die Voraussetzungen des Erwerbs der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder Absatz 2 nachträglich entfallen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekanntgemacht werden.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung der Kosten aus bestimmten Projekten außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Erforderlichenfalls wirbt der Verein auch finanzielle Beiträge von Förderern außerhalb des Kreises der Mitglieder ein. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Einer der beiden Vorsitzendenposten soll möglichst mit einer Frau besetzt werden.<ref>Abweichung vom Muster</ref>

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, in geheimer Wahl gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

4. Dem Gesamtvorstand können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 3 BeisitzerInnen zugeordnet werden.

5. Der Vorstand ist berechtigt, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer zu bestellen.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, mit Telefax oder auf elektronischem Wege unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Über die Beschlussfassung des Vorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, mit Telefax, auf elektronischem Wege oder im Rahmen einer Online-Konferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung oder der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vorstandsbeschlüsse sollen zeitnah und unter Berücksichtigung von Datenschutzinteressen im Internet veröffentlicht werden.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mit Telefax oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus dem Kreise der Mitglieder fest.

3. Versammlungsleiter sind die Vorsitzenden. <ref>abgeänderte Mustersatzung:ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.</ref> Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den/die das_______________(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) zwecks Verwendung für __________________ (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichenZwecks) zum Wohle der Stadt Burgkunstadt und ihrer BürgerInnen.

§ 9 Förderung von Familien und Kindern

Auf Antrag eines Mitglieds ist bei Vereinsveranstaltungen für eine Kinderbetreuung zu sorgen. Der Antrag muss mindestens eine Woche vor der Veranstaltung beim Vorstand eingehen. Der Vorstand kann als Alternative einer Kinderbetreuung vor Ort im Einvernehmen mit dem Antragsteller beschließen, dass der Verein die Kosten einer vom Antragsteller organisierten Kinderbetreuung zu Hause (z.B. Babysitter) übernimmt oder sich an diesen beteiligt. Die Kosten der Kinderbetreuung pro Kind müssen im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins stehen und dürfen 50 € pro Kind und Tag nicht übersteigen.

§ 10 Beauftragter für Konfliktmanagement

1. Der Verein hat einen Beauftragten für Konfliktmanagament.

2. Dieser wird von der Mitgliederversammlung gewählt; scheidet er zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus dem Amt aus, muss der Posten interims vom Vorstand an eine ausreichend qualifizierte Person beauftragt werden.

3. Der Konfliktbeauftragte hat Anwesenheits- und Rederecht bei allen Vorstandsitzungen. Er organisiert einmal monatlich ein Treffen, das auch unmittelbar vor oder nach Vorstandssitzungen stattfinden kann; bei diesem Treffen werden aktuelle vereinsbezogene Konflikte, Konfliktpotenziale und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Der Vorstand muss an dem Treffen (wie? mehrheitlich?) vertreten sein. Ist eine Person des Vorstands Konfliktpartei, muss diese an dem Treffen teilnehmen. Sanktion? Das Treffen muss unter den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens einer Woche bekannt gemacht werden, als Bekanntmachung reicht die Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins aus (ggf. im geschlossenen Mitgliederbereich) oder als Hinweis in einem elektronisch versandten Vereinsnewsletter aus.

4. Der Konfliktbeauftragte

  • erarbeitet insbesondere Strategien im Umgang mit Konflikten und der Entwicklung einer Kommunikations- und Streitkultur im Verein, die u.a. auf gegenseitiger Wertschätzung beruht;
  • unterbreitet Schlichtungsvorschläge und führt Mediationen durch;
  • wirkt auf frühzeitige Erkennung von schwelenden Konflikten und deren kommunikative Lösung hin;
  • verfasst mindestens einmal jährlich einen Bericht für den Vorstand über die Entwicklung der Streit- Kommunikationskultur sowie aktueller Konfliktfelder im Verein; der Bericht soll Verbesserungsvorschläge enthalten, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung abzustimmen ist; Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Verhandlungs- und Konfliktbeauftragten auch über ein Budget zur Umsetzung der Verbesserungsvorschläge.

Besonderer Teil. Wählergruppe

§ 11 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.

(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Bayern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Alternativ: Die Aufstellungsversammlung beschließt über das Wahlsystem.

(5) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren.


Warum soll die Wahlversammlung entscheiden? Wenn keine Frauen zur Verfügung stehen, werden hoffentlich die Plätze mit Männern besetzt!!!! (Edith Berg)


(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muß über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.


Burgkunstadt,____________(Datum ergänzen)

Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben.

(Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein)

Ideen

Die Hauptaufgabe sehe ich darin, die Bürger im Stadtrat von Burgkunstadt zu vertreten. Deshalb ist jeder einzelne Listenplatz von den Mitgliedern in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen. Dabei können die Altenkunstädter und Weismainer Bürger nicht mitwählen.

Die Satzung von der ABL gefällt mir sehr gut, weil kurz und knackig. Die ABL ist übrigens eine Wählervereinigung (Sinn und Zweck des Vereins) und damit gemeinnützig anerkannt. Das sollten wir doch auch können. Außerdem ist es besser wenn wir weniger in der Satzung festhalt und sie relativ weit fassen. Das erspart Änderungen beim Amtsgericht. Wenn wir konkreteres brauchen, können wir uns eine Geschäftsordnung geben. Diese ist jederzeit ohne Amtsgericht von den Mitgliedern in der MV zu ändern.

Weiß jemand wegen der Gemeinnützigkeit Bescheid oder will jemand morgen beim Finanzamt anrufen, die geben gute Auskunft. Ich könnte auch anrufen - falls gewünscht.

Passus über die Aufnahme von Mitgliedern ist wichtig: "Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft" - wir brauchen keine Maulwürfe.


offen

Online-Kommunikation

Vorstandssitzungen auch Online (Mumble) Wie oft mindestens persönliches Treffen? 1 x pro Quartal?

Aufgaben

  • Herausgabe von Druck- und Onlinemedien mit kommunalpolitischem Bezug

abgearbeitet

§ 1 Zweck

  • die Förderung von Bildung im Bereich der Kommunalpolitik;
  • Entwicklung kommunalpolitischer Konzepte für Burgkunstadt, insbesondere die Stadtentwicklung;
  • Durchführung von Projekten mit kommunalpolitischem Bezug in Burgkunstadt;
  • der Erhalt und die Wiederaneignung von Gemeingütern durch die Stadt Burgkunstadt und die Burgkunstadter Bürgerschaft;
  • die Aufstellung und Unterstützung von Listen für Kommunalwahlen in Burgkunstadt
  • Förderung von Lokaljournalismus mit Bezug zu Burgkunstadt lokaler Nachwuchsjournalisten
  • Der satzungsmäßige Bezug zu Burgkunstadt ist auch gegeben bei regionalen und überregionelan Themen und Projekten, soweit die Stadt Burgkunstadt oder ihre Bürgerschaft nicht nur unwesentlich betroffen ist


Stichpunkte: a) Aufstellung einer überparteilichen, ungebundenen Stadtratsliste b) Unterstützung der Stadträte bei ihrer Arbeit, insbesondere bei Sachthemen, bei rechtlichen Verfahrensfragen und bei Fragen des allgemeinen Kommunalrechts c) rechtzeitige und ausführliche Information der BürgerInnen in kommunalen Angelegenheiten (für mehr Transparenz und echte Bürgerbeteiligung) d) Unterstützung der Stadtverwaltung bei der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für öffentliche bzw. nicht-öffentliche Stadtratsssitzungen........ e) regional tätig, hauptsächlich für Burgkunstadter Angelegenheiten mit den Schwerpunkten Soziales, Familie, nachhaltige Entwicklung ...

§ 2 Mitgliedschaft

  • Aufnahmeantrag in Textform, um Online- und E-Mail-Anträge zu ermöglichen?

Konfliktmanagement

Beauftragungen

Quellen



Fußnoten

<references />