Ladungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{GO 45}} [[Geschäftsordnung]] | * {{GO 45}} [[Geschäftsordnung]] | ||
− | * {{GO 46}} Abs. 2 Satz 2 | + | * {{GO 46}} [[Geschäftsleitung]] Abs. 2 Satz 2: Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit |
+ | * {{GO 47}} [[Sitzungszwang]]; [[Beschlußfähigkeit]] Abs. 2: Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. | ||
* [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014]] | * [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014]] | ||
Version vom 10. April 2016, 20:36 Uhr
Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).
Normen
- GO Art. 45 Geschäftsordnung
- GO Art. 46 Geschäftsleitung Abs. 2 Satz 2: Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit
- GO Art. 47 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit Abs. 2: Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014