Auslieferung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''' ({{GG 16}} Abs. 2) ==Normen== * {{GG 16}} ==Siehe auch== * Ausbürgerung Kategorie:Grundrechte“)
 
 
Zeile 1: Zeile 1:
'''' ({{GG 16}} Abs. 2)
+
''Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.'' ({{GG 16}} Abs. 2)
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 7. April 2016, 19:41 Uhr

Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. (GG Art. 16 Abs. 2)

Normen

Siehe auch