Neutralitätspflicht des Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen

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Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%205/96 BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96] = DVBl 1997, 1276 </ref>
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Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im [[Wahlkampf|Kommunalwahlkampf]] auferlegte Neutralitätspflicht.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%205/96 BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96] = DVBl 1997, 1276 </ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 17. Juni 2013, 10:32 Uhr

Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.<ref>BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 = DVBl 1997, 1276 </ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

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