Vergabe kommunaler Fördermittel: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Die Grundsätze der [[Wirtschaftlichkeit]] und [[Sparsamkeit]] "sind ... als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeindlichen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind<ref>OVG Rheinland-Pfalz DVBl. 1980, 767, 768; vgl. auch BVerwGE 59, 249, 252 f.; OVG Münster ZMR 1981, 224; OVG NRW DÖV 1991, 611 f.</ref>. Den darin enthaltenen Grundsatz, daß der Staat nichts "verschenken" darf<ref>BGHZ 47, 30, 39 f. m.w.N.</ref>, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur [[Nichtigkeit]] von Verträgen, die eine [[Zuwendung]] an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher [[Gemeindeaufgaben|Aufgaben]] im Rahmen einer an den Grundsätzen der [[Rechtsstaatlichkeit]] orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können<ref>BGH Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt</ref>. Strafrechtlich gilt insoweit kein anderer Maßstab<ref>vgl. BGH NJW 1999, 1489, 1490</ref>. Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch bestand<ref>vgl. BGH NStZ-RR 2002, 237 f.</ref>."<ref>Quelle: {{BGH 4 StR 294/04}}</ref> | ||
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+ | "Bei Subventionsentscheidungen sind" ''[auch zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken, Anm. d. Red.<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.2.</ref>]'' "folgende Kriterien zu prüfen"<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.2.</ref>: | ||
+ | * "Bedeutung des Subventionsempfängers bzw. der geförderten Maßnahme für die örtliche Gemeinschaft,"<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.2.</ref> | ||
+ | * "Möglichkeit der Erreichung des Subventionszwecks,"<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.2.</ref> | ||
+ | * "Möglichkeit der Erfüllung eventueller Auflagen durch den Subventionsempfänger,"<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.2.</ref> | ||
+ | * "Verhältnismäßigkeit der Subventionshöhe im Hinblick auf den Subventionszweck,"<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.2.</ref> | ||
+ | * "Verhältnismäßigkeit der Subventionshöhe im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Kommune."<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.2.</ref><noinclude> | ||
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==Normen== | ==Normen== | ||
* {{GO 7}} Abs. 2 Satz 1 | * {{GO 7}} Abs. 2 Satz 1 | ||
* {{GO 57}} Abs. 1 Satz 1 | * {{GO 57}} Abs. 1 Satz 1 | ||
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Fördermittel]] | * [[Fördermittel]] | ||
− | * [[Zuwendung]] | + | * [[Zuwendung]]</noinclude> |
Version vom 31. März 2016, 18:34 Uhr
Grundsätze
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit "sind ... als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeindlichen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind<ref>OVG Rheinland-Pfalz DVBl. 1980, 767, 768; vgl. auch BVerwGE 59, 249, 252 f.; OVG Münster ZMR 1981, 224; OVG NRW DÖV 1991, 611 f.</ref>. Den darin enthaltenen Grundsatz, daß der Staat nichts "verschenken" darf<ref>BGHZ 47, 30, 39 f. m.w.N.</ref>, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine Zuwendung an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können<ref>BGH Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt</ref>. Strafrechtlich gilt insoweit kein anderer Maßstab<ref>vgl. BGH NJW 1999, 1489, 1490</ref>. Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch bestand<ref>vgl. BGH NStZ-RR 2002, 237 f.</ref>."<ref>Quelle: BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 294/04</ref>
Kriterien
"Bei Subventionsentscheidungen sind" [auch zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken, Anm. d. Red.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung E.II.2.</ref>] "folgende Kriterien zu prüfen"<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung E.II.2.</ref>:
- "Bedeutung des Subventionsempfängers bzw. der geförderten Maßnahme für die örtliche Gemeinschaft,"<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung E.II.2.</ref>
- "Möglichkeit der Erreichung des Subventionszwecks,"<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung E.II.2.</ref>
- "Möglichkeit der Erfüllung eventueller Auflagen durch den Subventionsempfänger,"<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung E.II.2.</ref>
- "Verhältnismäßigkeit der Subventionshöhe im Hinblick auf den Subventionszweck,"<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung E.II.2.</ref>
- "Verhältnismäßigkeit der Subventionshöhe im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Kommune."<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung E.II.2.</ref>
Normen
- GO Art. 7 Abs. 2 Satz 1
- GO Art. 57 Abs. 1 Satz 1