Geschäftsordnung des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 1 GO]). Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die [[Ladungsfrist|Frist]] und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthalten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 2 GO]).
 
Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 1 GO]). Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die [[Ladungsfrist|Frist]] und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthalten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 2 GO]).
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==Verstöße gegen die Geschäftsordnung==
  
 
Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der [[Ladungsfrist]] führen nach h.M. nicht zur Rechtswidrigkeit eines [[Stadtratsbeschluss|Stadtratsbeschlusses]], wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%201997,%20184 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93]</ref>.
 
Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der [[Ladungsfrist]] führen nach h.M. nicht zur Rechtswidrigkeit eines [[Stadtratsbeschluss|Stadtratsbeschlusses]], wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%201997,%20184 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93]</ref>.

Version vom 28. März 2016, 15:34 Uhr

Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO). Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthalten (Art. 45 Abs. 2 GO).

Verstöße gegen die Geschäftsordnung

Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der Ladungsfrist führen nach h.M. nicht zur Rechtswidrigkeit eines Stadtratsbeschlusses, wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93</ref>.

Siehe auch

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Siehe auch

Fußnoten

<references />