Gebot der freien Wahl: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 8 C 5.96}} = [[DVBl 1997, 1276]]: "[[Wahlempfehlung]]en zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein [[Bürgermeister]] in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das [[Grundrecht auf freie Meinungsäußerung]] (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche [[Gebot der freien Wahl]] auch im [[Wahlkampf|Kommunalwahlkampf]] auferlegte [[Neutralität der Verwaltung|Neutralitätspflicht]]."
 
* {{BVerwG 8 C 5.96}} = [[DVBl 1997, 1276]]: "[[Wahlempfehlung]]en zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein [[Bürgermeister]] in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das [[Grundrecht auf freie Meinungsäußerung]] (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche [[Gebot der freien Wahl]] auch im [[Wahlkampf|Kommunalwahlkampf]] auferlegte [[Neutralität der Verwaltung|Neutralitätspflicht]]."
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[[Kategorie:Wahlkampf]]

Aktuelle Version vom 28. März 2016, 11:50 Uhr

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)