Lebenslange Freiheitsstrafe: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
+
* {{BVerfG 2 BvR 578/02}} = [[BVerfGE 117, 71]]: "Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvL 14/76}} = [[BVerfGE 45, 187]] - [[Lebenslange Freiheitsstrafe]]
 
* {{BVerfG 1 BvL 14/76}} = [[BVerfGE 45, 187]] - [[Lebenslange Freiheitsstrafe]]
  

Version vom 23. Februar 2016, 19:40 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch