Rechtsaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO]
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO] Sinn der staatlichen Aufsicht
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 GO]
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 GO] Inhalt und Grenzen der Aufsicht
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=43&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt110&st=null Art. 110 GO] Rechtsaufsichtsbehörden
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=43&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt110&st=null Art. 110 GO] Rechtsaufsichtsbehörden
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=44&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt111&st=null Art. 111 GO] Informationsrecht
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=44&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt111&st=null Art. 111 GO] Informationsrecht

Version vom 15. Juni 2013, 11:27 Uhr

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7 GO) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß Art. 109 Abs. 1 GO darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).

Die Rechtsaufsicht wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß Art. 110 GO durch das Landratsamt Lichtenfels ausgeübt. Nach Art. 111 GO ist die Rechtsaufsichtsbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann gemäß Art. 112 GO (Beanstandungsrecht) rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.

Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese nach Art. 113 GO die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen (Recht der Ersatzvornahme). Die Kosten trägt die Gemeinde.

Normen

Siehe auch