Haushaltskonsolidierung: Unterschied zwischen den Versionen
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* [http://library.fes.de/pdf-files/managerkreis/10397-20131211.pdf Friedrich Ebert Stiftung, Für zukunftsfähige Kommunalfinanzen] | * [http://library.fes.de/pdf-files/managerkreis/10397-20131211.pdf Friedrich Ebert Stiftung, Für zukunftsfähige Kommunalfinanzen] | ||
* [https://www.kgst.de/produkteUndLeistungen/arbeitsergebnisse/index.dot?rmtparams=cm10YWM9cHJvZHVrdGUmcm10YXU9aHR0cCUzQSUyRiUyRmxvY2FsaG9zdCUzQTU3ODgwJTJGa2dz_dC13ZWJhcHAlMkZzaG9wJTJGc2hvd0RvY3VtZW50JTJGODc0NzM1MjE2NQ-- Handbuch: Strategische Haushaltskonsolidierung (21/2014) (KGSt)] | * [https://www.kgst.de/produkteUndLeistungen/arbeitsergebnisse/index.dot?rmtparams=cm10YWM9cHJvZHVrdGUmcm10YXU9aHR0cCUzQSUyRiUyRmxvY2FsaG9zdCUzQTU3ODgwJTJGa2dz_dC13ZWJhcHAlMkZzaG9wJTJGc2hvd0RvY3VtZW50JTJGODc0NzM1MjE2NQ-- Handbuch: Strategische Haushaltskonsolidierung (21/2014) (KGSt)] | ||
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* [http://www.wegweiser-kommune.de/themenkonzepte/finanzen/download/pdf/Haushaltskonsolidierung.pdf Osner, Haushaltskonsolidierung durch interkommunale Zusammenarbeit] | * [http://www.wegweiser-kommune.de/themenkonzepte/finanzen/download/pdf/Haushaltskonsolidierung.pdf Osner, Haushaltskonsolidierung durch interkommunale Zusammenarbeit] | ||
* {{ISBN 9783658048907}} | * {{ISBN 9783658048907}} |
Version vom 9. Januar 2016, 23:38 Uhr
Die Kommunalaufsicht
Die Kommunalaufsicht hat über die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundätze zu wachen.
Nach GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1 muss der Haushaltsplan ausgeglichen sein.
Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach KommHV-Kameralistik § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach KommHV-Kameralistik § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)
Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. 2Ein nach GO Art. 66 Abs. 4 entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken. (KommHV-Kameralistik § 23)
Maßnahmen<ref>Siehe Thomas Schneidewind, Sparen um jeden Preis? Wie zwingend ist die Haushaltskosolidierung für deutsche Kommunen? in: Weiß (Hrsg.), Strategische Haushaltskonsolidierung in Kommunen, Springer Fachmedien Wiesbaden, 1. Auflage 2014, ISBN 9783658048907</ref>
Einnahmen steigern
Abgaben erhöhen
Steuerkraft erhöhen
Ausgaben senken
Umschuldung
Investitionen
verschieben
vermeiden
Freiwillige Leistungen
vermeiden
verringern
abbauen
Personalkosten senken
Keine Neuenstellungen
Personal abbauen
Natürliche Fluktuation
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Gehälter reduzieren
Art und Weise der kommunalen Leistungserbringung<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 63</ref>
Kommunale Zusammenarbeit
E-Government
Methodische Fragen
- Wie hoch ist die Mindestfinanzausstattung (Soll)? Wie hoch ist die tatsächliche Finanzausstattung (Ist)?
- Wie hat sich die Nettoneuverschuldung über die Jahre entwickelt? Wofür wurden die Kredite im Wesentlichen verwendet?
- Gibt es Investitionsrückstände und lassen sich diese beziffern?
Normen
- GG Art. 109 - Geltung auch für Kommunen?
- GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1
- KommHV-Kameralistik § 22 Haushaltsausgleich
- KommHV-Kameralistik § 23 Deckung von Fehlbeträgen
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14: "Die landesrechtliche Verpflichtung, einen Haushaltsausgleich herbeizuführen, jedenfalls aber sich ihm so weit wie möglich anzunähern, sichert den Gestaltungsspielraum des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung in der Zukunft. Sie schränkt zwar den gegenwärtigen Entscheidungsspielraum der Kommune ein, kommt jedoch dem langfristigen Erhalt ihrer Handlungsmöglichkeiten zugute und dient damit der Gewährleistung der in Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Autonomie. Auf welchem Wege das Ziel des Haushaltsausgleichs erreicht wird, liegt dabei - soweit unterschiedliche Konsolidierungsmaßnahmen in Betracht kommen - in der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Trägers. Lässt die gegenwärtige Haushaltsnotlage einen vollständigen Haushaltsausgleich nicht zu, ist auch eine Pflicht zur Defizitminimierung bei Wahrung eines vorhandenen Gestaltungsspielraumes des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar."
- BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 8 C 1.12
Publikationen
- Bajohr, Können Städte ihre Haushalte aus eigener Kraft konsolidieren? In Hansmann, M. (Hrsg), Kommunalfinanzen in der Krise (2011), S. 215 ff.
- Florian Boettcher, Ursachen kommunaler Haushaltsdefizite (Google eBook), LIT Verlag Münster, 06.03.2013 - 291 Seiten
- Lars Holtkamp, Kommunale Haushaltspolitik bei leeren Kassen: Bestandsaufnahme, Konsolidierungsstrategien, Handlungsoptionen, edition sigma, Berlin, 2. Aufl. 2012
- Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ISBN 9783844828054
- Friedrich Ebert Stiftung, Für zukunftsfähige Kommunalfinanzen
- Handbuch: Strategische Haushaltskonsolidierung (21/2014) (KGSt)
- Institut für den öffentlichen Sektor e.V., Kommunen und die Finanzkrise
- Osner, Haushaltskonsolidierung durch interkommunale Zusammenarbeit
- Weiß (Hrsg.), Strategische Haushaltskonsolidierung in Kommunen, Springer Fachmedien Wiesbaden, 1. Auflage 2014, ISBN 9783658048907
- Thomas Schneidewind, Sparen um jeden Preis? Wie zwingend ist die Haushaltskosolidierung für deutsche Kommunen?
- Wolfgang Beck, Kommunale Haushaltskonsolidierung als Herausforderung für die Kommunalaufsicht (Pos. 1007)
Siehe auch
Fußnoten
<references />