Gesamtdeckungsprinzip: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Soweit in der {{KommHV-Kameralistik}} nichts anderes bestimmt ist, dienen | ||
+ | |||
+ | 1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts, | ||
+ | |||
+ | 2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts. ({{KommHV-Kameralistik 16}} Abs. 1) | ||
+ | |||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{HGrG 7}} Grundsatz der [[Gesamtdeckung]] | * {{HGrG 7}} Grundsatz der [[Gesamtdeckung]] |
Version vom 16. Dezember 2015, 11:33 Uhr
Soweit in der KommHV-Kameralistik nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts. (KommHV-Kameralistik § 16 Abs. 1)
Normen
- HGrG § 7 Grundsatz der Gesamtdeckung
- BayHO Art. 8
- KommHV-Kameralistik § 16 Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets