Gesamtdeckungsprinzip: Unterschied zwischen den Versionen

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Soweit in der {{KommHV-Kameralistik}} nichts anderes bestimmt ist, dienen
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1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
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2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts. ({{KommHV-Kameralistik 16}} Abs. 1)
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==Normen==
 
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* {{HGrG 7}} Grundsatz der [[Gesamtdeckung]]
 
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Version vom 16. Dezember 2015, 11:33 Uhr

Soweit in der KommHV-Kameralistik nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,

2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts. (KommHV-Kameralistik § 16 Abs. 1)


Normen

Siehe auch