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Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in der {{KommHV-Kamerlistik}} nichts anderes bestimmt ist ({{KommHV-Kameralistik 7}} Abs. 2).
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Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in der {{KommHV-Kameralistik}} nichts anderes bestimmt ist ({{KommHV-Kameralistik 7}} Abs. 2).
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 16. Dezember 2015, 10:49 Uhr

Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in der KommHV-Kameralistik nichts anderes bestimmt ist (KommHV-Kameralistik § 7 Abs. 2).

Normen

Verordnungen

Siehe auch