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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2015, 10:49 Uhr
Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in der KommHV-Kameralistik nichts anderes bestimmt ist (KommHV-Kameralistik § 7 Abs. 2).
Normen
Verordnungen
- KommHV-Kameralistik § 7 Abs. 2