Kategorie:Burgkunstadt: Unterschied zwischen den Versionen

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In Bayern gibt es 2056 Gemeinden, davon 314 "Städte". Die Stadt Burgkunstadt ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt1&st=null Art. 1 Satz 1 GO] eine Gebietskörperschaft. Als [[juristische Person des öffentlichen Rechts]] ist sie Trägerin von Rechten und Pflichten und fähig, an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein ([http://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html§ 61 VwGO]). Sie gehört als sog. "kleine" kreisangehörige Gemeinde ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=9&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt5&st=null Art. 5 Abs. 1 GO]) dem Landkreis Lichtenfels an. Die untere staatliche Verwaltungsbehörde ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-LKreisOBY1998V14Art37 Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LKrO] das Landratsamt Lichtenfels<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, S. 22</ref>. Es übt in Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] die [[Rechtsaufsicht]] über die Stadt Burgkunstadt aus, in Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]] zusätzlich die [[Fachaufsicht]].
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In Bayern gibt es 2056 Gemeinden, davon 314 "Städte". Die Stadt Burgkunstadt ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt1&st=null Art. 1 Satz 1 GO] eine [[Gebietskörperschaft]]. Als [[juristische Person des öffentlichen Rechts]] ([[Körperschaft des öffentlichen Rechts]]) ist sie Trägerin von Rechten und Pflichten und fähig, an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein ([http://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html§ 61 VwGO]). Sie gehört als sog. "kleine" kreisangehörige Gemeinde ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=9&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt5&st=null Art. 5 Abs. 1 GO]) dem Landkreis Lichtenfels an. Die untere staatliche Verwaltungsbehörde ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-LKreisOBY1998V14Art37 Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LKrO] das Landratsamt Lichtenfels<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, S. 22</ref>. Es übt in Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] die [[Rechtsaufsicht]] über die Stadt Burgkunstadt aus, in Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]] zusätzlich die [[Fachaufsicht]].
  
 
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Version vom 21. Juli 2013, 13:46 Uhr

In Bayern gibt es 2056 Gemeinden, davon 314 "Städte". Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 1 Satz 1 GO eine Gebietskörperschaft. Als juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist sie Trägerin von Rechten und Pflichten und fähig, an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein (61 VwGO). Sie gehört als sog. "kleine" kreisangehörige Gemeinde (Art. 5 Abs. 1 GO) dem Landkreis Lichtenfels an. Die untere staatliche Verwaltungsbehörde ist nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LKrO das Landratsamt Lichtenfels<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, S. 22</ref>. Es übt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsicht über die Stadt Burgkunstadt aus, in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zusätzlich die Fachaufsicht.

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