Auskunftsanspruch im Verwaltungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 1 BvR 673/90}}
 
* {{BVerwG 1 C 89.79}}: "Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen [[Ermessensrichtlinie]]n."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 1 C 89.79}}: "Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen [[Ermessensrichtlinie]]n."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  

Version vom 27. November 2015, 16:06 Uhr

"Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen Ermessensrichtlinien."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> Eine falsche Auskunft kann Amtshaftungsansprüćhe auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>

Normen

Bundesrecht

Landesrecht

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Rechtsprechung

Links

Fußnoten

<references/>