Vergabe: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Vergabe]] von Aufträgen muß eine [[öffentliche Ausschreibung]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine [[beschränkte Ausschreibung]] oder eine [[freihändige Vergabe]] rechtfertigen ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1). Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bekanntgibt ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2).
  
 
==Normen==
 
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Version vom 16. Dezember 2015, 10:08 Uhr

Der Vergabe von Aufträgen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1). Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bekanntgibt (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2).

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Zu Strafbarkeitsrisiken fehlerhafter Vergaben öffentlicher Aufträge siehe Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 192 f.

Siehe auch