Transparenz (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{EuGH C-368/10}}: "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Öffentlicher Auftrag für die Lieferung, Installierung und Wartung von Automaten zur Ausgabe von Heißgetränken und für die Lieferung von Tee, Kaffee und anderen Zutaten – Art. 23 Abs. 6 und 8 – Technische Spezifikationen – Art. 26 – Bedingungen für die Auftragsausführung – Art. 53 Abs. 1 – Zuschlagskriterien – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft und fairem Handel – Verwendung von Gütezeichen im Zusammenhang mit der Formulierung technischer Spezifikationen und Zuschlagskriterien – Art. 39 Abs. 2 – Begriff 'zusätzliche Auskünfte' – Art. 2 – Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen – Grundsatz der Transparenz – Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 – Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer -Mindestanforderungen an die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit – Einhaltung der 'Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens'"
 
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Version vom 16. November 2015, 19:32 Uhr

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - C-368/10: "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Öffentlicher Auftrag für die Lieferung, Installierung und Wartung von Automaten zur Ausgabe von Heißgetränken und für die Lieferung von Tee, Kaffee und anderen Zutaten – Art. 23 Abs. 6 und 8 – Technische Spezifikationen – Art. 26 – Bedingungen für die Auftragsausführung – Art. 53 Abs. 1 – Zuschlagskriterien – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft und fairem Handel – Verwendung von Gütezeichen im Zusammenhang mit der Formulierung technischer Spezifikationen und Zuschlagskriterien – Art. 39 Abs. 2 – Begriff 'zusätzliche Auskünfte' – Art. 2 – Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen – Grundsatz der Transparenz – Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 – Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer -Mindestanforderungen an die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit – Einhaltung der 'Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens'"
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - VII-Verg 31/14