Haushaltswirtschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu [[Planung|planen]] und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer [[Aufgaben der Gemeinde|Aufgaben]] gesichert ist ({{GO 61}} Abs. 1 Satz 1) (Prinzip der [[Bedarfsdeckung]]<ref>{{Raith 2012}} S. 24</ref>).  
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Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu [[Planung|planen]] und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer [[Aufgaben der Gemeinde|Aufgaben]] gesichert ist ({{GO 61}} Abs. 1 Satz 1) (Prinzip der [[Bedarfsdeckung]]<ref>{{Raith 2012}}, S. 24</ref>).  
  
 
==Arten==
 
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Version vom 10. November 2015, 12:14 Uhr

Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1) (Prinzip der Bedarfsdeckung<ref>Gilbert Raith, Kommunale Finanzwirtschaft in Bayern nach den Grundsätzen der Kameralistik, Bayerische Verwaltungsschule 2012, S. 24</ref>).

Arten

Normen

  • GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze)

Publikationen

  • Gilbert Raith, Kommunale Finanzwirtschaft in Bayern nach den Grundsätzen der Kameralistik, Bayerische Verwaltungsschule 2012

Siehe auch

Fußnoten

<references/>