Haushaltswirtschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist ({{GO 61}} Abs. 1 Satz 1).  
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Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer [[Aufgaben]] gesichert ist ({{GO 61}} Abs. 1 Satz 1).  
  
 
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Version vom 10. November 2015, 11:40 Uhr

Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1).

Arten

Normen

  • GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze)

Siehe auch