Verpflichtungsermächtigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Januar 2021, 16:21 Uhr
Verpflichtungsermächigungen sind gemäß GO Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten.
Normen
- GO Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Legaldefinition)
- GO Art. 67 Abs. 1 Verpflichtungsermächtigungen