Verpflichtungsermächtigung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie: Haushalt]]
 
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Version vom 10. November 2015, 11:35 Uhr

Verpflichtungsermächigungen sind gemäß GO Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten

Normen

Siehe auch