Beschränkte Ausschreibung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * 500.000 € im Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau | ||
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+ | * 250.000 € für alle übrigen Gewerke | ||
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+ | Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, so ist eine Beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.<ref>{{IB3-1512.4-138}} Ziffer 1.2.1.</ref> | ||
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Version vom 27. Oktober 2015, 15:40 Uhr
Abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ist bis zu folgenden Wertgrenzen (jeweils ohne Umsatzsteuer) eine Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig:
- 500.000 € im Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau
- 125.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik) sowie für Landschaftsbau und Straßenausstattung
- 250.000 € für alle übrigen Gewerke
Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, so ist eine Beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.<ref>Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet) Ziffer 1.2.1.</ref>
Normen
Bekanntmachungen
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)